AGB

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen von Vertragspartnern (hiernach „Besteller“) bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns, ansonsten sind sie unverbindlich.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Hannover. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 3 Angebot und Preise

Unsere Angebote sind stets unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Alle Angebote gelten nur bei sofortiger Zusage und anschließender schriftlicher Bestätigung. Alle Analysewerte sind nur ungefähr anzusehen, sofern nicht bestimmte Eigenschaften gesondert schriftlich garantiert werden. Dies gilt auch bezüglich der Höchst- und Mindestgrenzen. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind unsere Preise Nettopreise ab Werk ausschließlich Versendungs- und Verpackungskosten.

§ 4 Gefahrübergang

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Versendung an den Besteller spätestens mit Verlassen des Werks oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben. Die Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller.

§ 5 Lieferzeit

Die von uns angegebenen Lieferfristen gelten stets nur annähernd es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist; sie sind so bemessen, dass die Einhaltung bei normalem Geschäftsgang wahrscheinlich ist. Bei Eintritt unverschuldeter Ereignisse, besonders in Fällen der höheren Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), sind wir von der Einhaltung etwaiger Liefertermine entbunden. Im Falle des Lieferverzuges ist eine angemessene Frist zu stellen. Solche Ereignisse berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind wir wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 6 Fälligkeit und Zahlung

1. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig und zu zahlen. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug.

2. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem § 8 dieser AGB unberührt. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, ab Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Hinnahme eines Wechsels oder Schecks erfolgt nur erfüllungshalber. Eine Erfüllungswirkung tritt erst mit erfolgreicher Einlösung des Wechsels oder Schecks ein.

§ 7 Umsatzsteuer

Angebote sind freibleibend in Euro, ohne Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird zu dem am Tage der Rechnungserstellung geltenden Satz in Rechnung gestellt.

§ 8 Mängelrügen und Gewährleistungen

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich offensichtliche Mängel zeigen, so sind diese gemäß § 377 HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 1 Woche schriftlich anzuzeigen. War der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Das Datum der Anlieferung der Ware am vereinbarten Lieferort ist maßgebend.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Sollte die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir eine Nacherfüllung vornehmen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

3. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte ohne unsere Zustimmung Änderungen an dem Liefergegenstand vorgenommen hat und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Dies gilt nicht, wenn der Besteller nachweist, dass der Mangel unabhängig von der Änderung besteht, oder wenn der Mangel erst nach der Änderung erkennbar wurde. Während der Nacherfüllung ist die Minderung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Eine Nacherfüllung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Ersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

4. Mängelansprüche bestehen nur bei erheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei: unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; natürlicher Abnutzung oder Verschleiß; bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Verarbeitung durch Besteller oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäße Nutzung, Verarbeitung oder Änderung vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwege, Arbeits- oder Materialkosten sind ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Verbringung ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.

6. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Abs. 5 entsprechend. Falls die Ware an Endverbraucher weiter veräußert wird, darf der Händler keine Beschaffenheitsgarantien abgeben.

7. Soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
 a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
 b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8. Bei allen Druckproduktionen ist eine Wiedergabe der gewünschten Farbtöne nur bedingt möglich und erfolgt annähernd. Unwesentliche Abweichungen von Farbvorgaben sind kein Mangel.

§ 9 Beistellwaren

1. Der Besteller liefert von uns zu bearbeitende Materialien frei Haus bei uns an.

2. Der Aufdruck/ Transfer unserer Produkte auf die angelieferte Ware erfolgt ohne Übernahme einer Gewährleistung auf die Haltbarkeit oder Waschbeständigkeit. Wir fertigen auf Wunsch ein Muster, welches der Besteller prüfen lassen kann. Der Besteller wird schriftlich Freigabe erklären.

3. Der Auftragnehmer haftet bei fehlerhafter Verarbeitung ausschließlich bis zum Wert des Druckes/Transfers. Eine Ausschussquote bis zu 2 % der angelieferten Ware gilt als vom Besteller bereits jetzt genehmigt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Die gesamte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie etwaiger Nebenforderungen unser unveräußerliches, unpfändbares Eigentum. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich darauf berufen.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Besteller zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Der Besteller gestattet dem Verkäufer schon jetzt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen seine Geschäftsräume während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten und die Vorbehaltsware wieder in seinen Besitz zu nehmen.

3. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Er ist verpflichtet, evtl. erforderliche Versicherungen gegen Diebstahl, Feuer- oder Wasserschäden auf eigene Kosten abzuschließen. Ggf. erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage Gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller uns für den entstandenen Ausfall.

4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung des Abnehmers aus der weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Die Forderung wird in der Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer abgetreten. Diese Forderung bezieht sich auch auf den anerkannten Saldo und im Falle der Insolvenz des Bestellers auf den vorhandenen kausalen Saldo. Wir nehmen die Abtretung schon jetzt an. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt da von unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, kein Zahlungsverzug vorliegt und auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache. Das Miteigentum ergibt sich aus dem Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dies gilt auch für den Fall der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache Anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum für uns verwahrt. Zur Sichtung unserer Forderung gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 11 Nutzungsrechte

1. Der Besteller räumt uns an sämtlichen Schutzrechten das kostenlose, nicht-ausschließliche, nicht übertragbare, unterlizenzierbare, inhaltlich nicht beschränkte, territorial unbeschränkte Recht („Lizenz“) ein, die Schutzrechte in dem Umfang zu nutzen, in dem dies zur Erfüllung unserer Leistungspflichten nach Maßgabe dieser AGB und des durch den Besteller erteilten Auftrages erforderlich ist. Dies umfasst insbesondere das Recht, die Schutzrechte zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zu bearbeiten.

2. Wir sind im Rahmen der Lizenz gemäß Absatz 1 ferner berechtigt, zu eigenen Präsentations- und Werbezwecken die Schutzrechte zu vervielfältigen, zu verbreiten, vorzuführen, öffentlich zugänglich zu machen oder zu bearbeiten. Die Rechtseinräumung umfasst insbesondere den Nutzungszweck, Lichtbilder, Videos und sonstige körperliche oder unkörperliche Abbildungen oder Darstellungen der für die Besteller angefertigten Produkte im Internet, auf Flyern, in Katalogen oder in anderen Medien abzubilden, zu veröffentlichen und öffentlich wiederzugeben, einschließlich der Verwendung der vorgenannten Inhalte zu Präsentations- und Werbezwecken auf Messen.

3. Schutzrechte im Sinne von Absatz 1 und Absatz 2 sind insbesondere urheberrechtliche Werke, Designs, Marken, geschäftliche Bezeichnungen, Titel und Namensrechte einschließlich der Firma.

4. Ist der Besteller mit dem Rechteinhaber nicht identisch, so versichert er zur Rechteeinräumung gemäß Absatz 1 und Absatz 2 berechtigt und bevollmächtigt zu sein. Der Besteller stellt uns von etwaigen Ansprüchen der Rechteinhaber inklusive der Kosten für die Rechtsverteidigung frei, sofern diese uns auf Grund fehlender Befugnis zur Rechteeinräumung wegen einer möglichen Rechtsverletzung, die auf einem Verschulden des Bestellers beruht, in Anspruch nehmen.

§ 12 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (CISG) und der UN-Verjährungskonventionen.

2. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Beweis des Inhalts derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

3. Der Besteller haftet uns gegenüber für zivil- und strafrechtliche Forderungen Dritter aus Urheberrechtsverletzungen durch den Besteller aus der Erteilung des Auftrages.

4. Vom Auftragnehmer gefertigte Druckvorlagen verbleiben dessen Eigentum, auch wenn die Erstellungskosten vom Besteller getragen werden. Für eingesandte Vorlagen, Skizzen, Filme, Muster etc. übernimmt der Auftragsnehmer keine Verwahrungspflichten. Der Besteller hat das Recht, dieseinnerhalb von 1Woche seit Auftragsauslieferung abzufordern. Unleserlichkeit oder nachträgliche Änderungen der Vorlagen gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Soweit der Vertrag oder diese Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtliche wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

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